Lieferungs - und Zahlungsbedingungen

1. Geltungsbereich

Unsere Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Lieferungs- und Zahlungsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen.
Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Besteller zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niederzulegen.

2. Angebote, Angebotsunterlagen

Unsere Angebote sind stets und in allen Teilen frei bleibend. Alle zum Angebot gehörenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Typen-, Gewichts-, Maß- und Modellangaben u.ä. sind nur angenähert maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen sowie Fertigungsmustern behalten wir uns das Eigentums- und Urheberrecht vor. Sie dürfen Dritten nicht ohne unsere Zustimmung zugänglich gemacht werden. Zu Angeboten gehörende Zeichnungen und andere Unterlagen sind, wenn der Auftrag nicht erfüllt wird, auf unser Verlangen uns zurückzugeben.

3. Vertragsabschluß

Unser Schweigen zu den Kaufbedingungen des Bestellers bedeutet keine Zustimmung. Sollte der Besteller mit unseren Lieferbedingungen nicht einverstanden sein, bitten wir um eine schriftliche Rückäußerung binnen einer Woche. Ein Vertrag ist erst zustande gekommen, wenn die Bestellung des Bestellers durch uns schriftlich bestätigt ist. Dies gilt auch für Ergänzungen, Abänderungen und sonstige Nebenabreden.

4. Aufträge

Alle Aufträge sowie deren Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Erteilte Aufträge sind unwiderruflich. Bei Stornierungen sind die bisher angefallenen Kosten vom Besteller zu tragen. Mündliche oder fernmündliche Abmachungen oder zusagen sind unverbindlich, soweit sie nicht von uns schriftlich bestätigt werden. Lieferabrufe sowie deren Änderungen bzw. Ergänzungen sind verbindlich, soweit sie schriftlich vereinbart sind. Sie können auch durch Datenformübertragung erfolgen.

5. Preis

Es gelten unsere Preise zum Zeitpunkt der Lieferung. Sie verstehen sich „ab Werk“, ausschließlich Mehrwertsteuer, Versendungs- und Verpackungskosten. Die gesetzliche Mehrwertsteuer wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung. Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes insoweit befugt, als der Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

6. Lieferung

Der Beginn, der von uns angegebenen Lieferzeit, setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus. Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus. Setzt uns der Besteller, nachdem wir bereits in Verzug geraten sind, eine angemessene Nachfrist mit Ablehnungsandrohung, so ist er nach fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Geraten wir aus Gründen, die wir zu vertreten haben, in Verzug, so ist die Schadenersatzhaftung im Fall gewöhnlicher Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Diese Haftungsbegrenzung gilt nicht, sofern ein kaufmännisches Fixgeschäft vereinbart wurde. Gleiches gilt, wenn der Besteller wegen des von uns zu vertretenden Verzugs geltend machen kann, dass sein Interesse an der Vertragserfüllung in Fortfall geraten ist. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns entstandenen Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, zu verlangen. In diesem Fall geht auch die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder zufälligen Verschlechterung des Liefergegenstandes in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät.

7. Gefahrenübergang, Verpackungskosten

Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Werk“ vereinbart. Sofern der Besteller es wünscht, werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken. Die insoweit anfallenden Kosten trägt der Besteller. Die Wahl des Versandweges und der Versandart bleibt uns überlassen, sofern keine anderen Vereinbarungen getroffen worden sind. Die Kosten des Versandes trägt mangels anderweitiger Vereinbarung der Besteller.

8. Eigentumsvorbehalt

Wir behalten uns das Eigentum an den Liefergegenständen bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem zugrunde liegenden Vertrag vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Liefergegenstände zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Liefergegenstände durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt. In der Pfändung der Liefergegenstände durch uns liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach der Rücknahme der Liefergegenstände zu deren Verwertung befugt. Der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeit des Bestellers -abzüglich angemessener Verwertungskosten- anzurechnen. Die Verarbeitung oder Umbildung der Liefergegenstände durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Wird der Liefergegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der gelieferten Sache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Bearbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Sache. Der Besteller ist berechtigt, die Liefergegenstände im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen. Er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Fakkurabetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Besteller ist jedoch verpflichtet, den Wiederverkauf nur unter Vereinbarung des vorgenannten Eigentumsvorbehaltes vorzunehmen.

9. Zahlung

Die Zahlungen sind grundsätzlich porto- und spesenfrei unserer Zahlstelle zu leisten. Bei Zahlungen aller Art gilt als Erfüllungstag der Tag, an dem wir über den Betrag verfügen können. Unsere Rechnungen sind 30 Tage nach Rechnungseingang netto fällig. Bei Bezahlung innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung gewähren wir 2% Skonto. Kommt der Besteller in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8,57% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank p.a. zu fordern. Falls wir in der Lage sind, einen höheren
Verzugsschaden nachzuweisen, sind wir berechtigt, diesen geltend zu machen.

10. Geheimhaltung

Die Geschäftspartner verpflichten sich, alle nicht offenkundigen kaufmännischen und technischen Einzelheiten, die ihnen durch die Geschäftsverbindung bekannt werden, als Geschäftsgeheimnis zu behandeln. Zeichnungen, Modelle, Muster und ähnliche Gegenstände dürfen unbefugten Dritten nicht überlassen werden. Die Vervielfältigung solcher Gegenstände ist nur im Rahmen der betrieblichen Erfordernisse und der urheberrechtlichen Bestimmungen zulässig.

11. Höhere Gewalt

Höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, Unruhen, behördliche Maßnahmen und sonstige unvorhersehbare, unabwendbare schwerwiegende Ereignisse befreien die Vertragspartner für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von den Leistungspflichten. Dies gilt auch, wenn diese Ereignisse zu einem Zeitpunkt eintreten, in dem sich der betroffene Vertragspartner in Verzug befindet. Die Vertragspartner sind verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich die erforderlichen Informationen zu geben und ihre Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen.

12. Werkzeugbeschaffung und –einsatz

Die in unseren Angeboten angegebenen Werkzeugkosten und Werkzeugkostenanteile sind Richtpreise. Änderungskosten, die während der Herstellung oder der Fertigstellung des Werkzeuges entstehen, werden nachberechnet. Für Werkzeuge, die in eigener oder fremder Werkstatt hergestellt wurden, sind die Formkosten sofort nach Auftragserteilung netto zu zahlen. Die Bezahlung hebt unser Eigentumsrecht an dem Werkzeug nicht auf. Stanzwerkzeugkosten sowie Kosten für Probewerkzeuge und Vorschaltwerkzeuge werden nicht amortisiert. Werkzeuge, die vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt werden sowie dessen Eigentum sind, müssen franko angeliefert werden. Reparatur und Ersatz von Formen, die im Laufe des Einsatzes infolge natürlichen Verschleißes notwendig werden, sind vom Kunden zu bezahlen.

13. Gewährleistung und Haftung

a)Beanstandungen wegen mangelhafter und unvollständiger Lieferung sind bei offenen Mängeln unverzüglich, spätestens innerhalb von 1 Woche nach Erhalt der Ware, jedenfalls aber vor dem Einbau, der Weiterverarbeitung oder der Weiterveräußerung, unter genauer Beschreibung der Mängel schriftlich geltend zu machen. Beanstandungen wegen versteckter Mängel sind unverzüglich, spätestens innerhalb von 2 Wochen nach Entdeckung, unter genauer Beschreibung der Mängel schriftlich geltend zu machen.

b) Für unsere Lieferungen und Leistungen übernehmen wir gemäß den nachfolgenden Bestimmungen Gewähr;
ba) Für Mängel der Liefergegenstände, die von uns zu vertreten sind, kommen wir nach unserer Wahl durch Nachbesserung, durch Ersatzlieferung oder durch Gutschrift auf. Ein Recht des Abnehmers auf Rückgängigmachung des Vertrages oder auf Herabsetzung des Kaufpreises besteht nur, wenn wir zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung nicht bereit oder nicht in der Lage sind oder die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung fehlgeschlagen ist. Bei Fehlen zugesicherter Eigenschaften gelten die gesetzlichen Bestimmungen, wobei unsere Haftung jedoch auf den Schaden begrenzt ist, vor dessen Eintritt unsere Zusicherung den Abnehmer schützen sollte. Weitergehende Ansprüche, soweit uns nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fallen, sind ausgeschlossen.
bb) Unsere Angaben zum Liefer- und Leistungsgegenstand oder zum Verwendungszweck (z.B. Maße, Gewicht, Härte, Gebrauchsort) stellen lediglich Beschreibungen bzw. Kennzeichnungen und keine zugesicherten Eigenschaften dar, sie sind nur Richtwerte, Eigenschaften gelten nur dann als zugesichert, wenn sie ausdrücklich schriftlich im einzelnen als solche bezeichnet sind und im Falle des Kaufs nach Muster, Eigenschaften des freigegebenen Musters sind. Unerhebliche Abweichungen von Mustern oder von früheren Lieferungen oder von sonstigen Angaben begründen, soweit sie die vertraglich vorausgesetzte Funktionsfähigkeit nicht wesentlich beeinträchtigt, keine Ansprüche des Abnehmers. Handelsübliche Abweichungen (z.B. Qualität, Farbe, Stärke, Gewicht, Ausrüstung oder Musterung) bleiben vorbehalten, soweit nichts anderes vereinbart ist.
bc) Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

c) Unbeschadet sonstiger Haftungsbeschränkungen in diesen Bedingungen haften wir für Schadenersatzansprüche aller Art, insbesondere auch aus Verschulden bei Vertragsschluß, positiver Vertragsverletzung und unerlaubter Handlung (§§823 II BGB) nur, soweit uns, unseren Mitarbeitern oder Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Unsere Haftung ist in jedem Fall, insbesondere aber sofern wir fahrlässig eine Kardinalpflicht oder eine vertragswesentliche Pflicht verletzen, auf den nach dem Vertragszweck vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden beschränkt. Dabei können wir verlangen, dass nach Treu und Glauben auch Art, Umfang und Dauer der Geschäftsbeziehung sowie der Stückwert unserer Ware angemessen berücksichtigt werden. Diese Haftungsregelung gilt auch für unsere Beratung in Wort und Schrift und für die Durchführung von Versuchen. Der Abnehmer ist insbesondere nicht davon befreit, selber die Eignung unserer Ware für den beabsichtigten Zweck zu prüfen.

14. Allgemeine Bestimmungen

Erfüllungsort ist Sangerhausen, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen und der getroffenen weiteren Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. Die Vertragspartner sind verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine ihr im wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende Regelung zu ersetzen. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland, soweit nicht etwas anderes vereinbart worden ist.
Gerichtsstand ist Stendal.

 

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